Outdoor-Design e. U.
Franz-Peyerl-Straße 28, 5082 Grödig
Stand Jänner 2015
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, das sind insbesondere alle Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch Unternehmen im Pflasterbau soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.
1.2 Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach dem in der ÖNORM B 2110 geregelten Standards, sofern diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
1.3 Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
1.4 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
1.5 Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrunderegelung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zwecke nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Angebot
2.1 Die Angebote des Auftragsnehmers samt dazu gehöriger Unterlagen sind, soweit nicht anders festgelegt sind, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
2.2 Im Kostenvoranschlag nicht enthalten sind die Kosten für Verkehrslenkungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umleitungen, Beschilderungen etc.) Gebühren für die Benützung öffentlicher Flächen, die Kosten der Entfernung von Fahrzeugen und anderen Hindernissen die verbotswidrig im Arbeitsbereich abgestellt sind, sowie die Kosten notwendiger Sicherungsmaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten.
2.3 Der Auftragnehmer haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen, die er O-D zur Kostenvoranschlagerstellung überlassen hat. O-D ist nicht verpflichtet, Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
2.4 Sämtliche Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
3. Vertragsabschluss
3.1 Aufträge gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen.
3.2 Die Vergabe des Auftrages - ganz oder teilweise - an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
3.3 Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt.
3.4 Zusätzliche Arbeiten, die zur ordnungsmäßigen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreibung um mehr als 10% der vereinbarten Angebotssumme bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet diese zu bezahlen. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 10% der vereinbarten Angebotssumme ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet.
3.5 Über die im Auftrag hinausgehenden Arbeiten sind dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben. Erst wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten diese als Zusatzaufträge, die als Nachträge verrechnet werden.
4 .Mitwirkungspflichten Auftragnehmer
4.1 Der Auftragnehmer muss vor Beginn der Arbeiten alle für die Arbeiten benötigten Bewilligungen einholen (z.B. Baubewilligungen, Grabmeldungen, Lage von Einbauten wie Erdkabel, Kanal etc.) Der Auftraggeber haftet für alle Kosten die aus einem Strafverfahren wegen fehlen einer Bewilligung entstehen.
4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet vor Arbeitsbeginn die Zustimmung aller Personen (z.B. Nachbarn, etc.) einzuholen und hält O-D aus allen Ansprüchen dieser Personen schad- und klaglos.
4.3 Für die Arbeiten erforderlichen Strom- und Wasseranschluss sind diese vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
4.4 Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten die von Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Termine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.
5. Ausführung der Leistungen bzw. Abnahme des Gewerkes
5.1 Die Arbeiten werden nach Eingang der im Anbot angeführten Anzahlung in der Höhe von 10 - 15% der Auftragssumme mit vorheriger Terminvereinbarung begonnen.
5.2 Der Auftragnehmer ist während der Bauzeit nicht verpflichtet schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Für Arbeiten nach Aufwand werden Regieberichte geführt, die vom Auftraggeber unterschrieben und in Rechnung gestellt werden.
5.3 Bei Baubeginn ist der Auftragnehmer berechtigt Firmentafeln anzubringen, die über die gesamte Bauzeit erhalten bleiben.
5.4 Bei Leistungen die in mehreren Abschnitten durchgeführt werden, wird eine Teilabnahme vereinbart. Ansonsten erfolgt die Abnahme der Leistungen nach Fertigstellung. Erfolgt keine Abnahme gilt der Erhalt der Rechnung als Anzeige der Fertigstellung.
6. Mängelrüge
6.1 Leistungen bzw. Lieferungen des Auftragnehmers sind nach der Fertigstellungsanzeige im Rahmen einer Besichtigung zu prüfen. Mängel die dabei festgestellt werden sind schriftlich festzuhalten auch später hervorkommende Mängel sind schriftlich anzuzeigen.
6.2 Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Werktagen nach der Fertigstellungsanzeige bzw. dem Eingang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich eingelangt sind.
7. Gewährleistung
7.1 O-D leistet Gewähr, dass die im Vertrag (Angebot) beschriebenen Leistungen fach- und sachgerecht ausgeführt werden. Für Materialien die vom Auftraggeber beigestellt werden erstreckt sich die Haftung ausschließlich auf die fachgerechte Arbeitsleistung jedoch nicht auf die beigestellten Materialien.
7.2 Bei Setzungen am Gelände wo die Vorleistungen nicht vom Auftragnehmer
ausgeführt worden sind, wird keine Haftung übernommen.
7.3 Werden vom Auftraggeber Anweisungen zur Ausführung eines Werkes verlangt, gegen die O-D bedenken hat, wird dieser von O-D auf die Risiken eine Warnung ausgesprochen. Besteht der Auftraggeber auf die Ausführung wird schriftlich auf die Warnung hingewiesen, welche auf keine Schriftform gebunden ist. O-D leistet keine Gewähr auf Mängel, die auf diese Angaben zurückzuführen sind.
7.4 O-D ist verpflichtet, Mängel in angemessener Frist zu beheben. Der Austausch der gelieferten Materialien erfolgt durch der ursprünglichen Art und Größe, sofern die Lieferung durch O-D erfolgte. Wird der Mängelbehebungspflicht nicht nachgekommen, kann der Auftraggeber eine verhältnismäßige Minderung des Entgeltes verlangen, die nur im Umfang des für die Verbesserung notwendigen Aufwandes einbehalten werden kann.
7.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme der Leistungen. Der Regeressanspruch nach § 933b AGBG ist ausgeschlossen.
8 Schadenersatz
8.1 Für nachweislich grob fahrlässig verursachte Schäden durch Mitarbeiter der Firma O-D wird gehaftet, sofern die Geschäftsleitung unverzüglich darüber informiert wurde.
9 Rechnungslegung und Zahlung
9.1 Sofern vertraglich nichts anderes schriftlich festgehalten wurde, werden mit den vereinbarten Preisen alle vertraglich vereinbarten Leistungen und Lieferungen abgegolten.
9.2 Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß- bzw. Leistungsstunden. Sind Preise im Kostenvoranschlag als Pauschalpreise bezeichnet, gelten diese Preise für die Positionen auf die sie sich beziehen.
9.3 Bei Leistungen die in Teilen erbracht werden ist der Auftragnehmer berechtigt Teilrechnungen vorzunehmen, die abzüglich eines 8 %-igen Deckungsrücklasses binnen 10 Tagen ohne Skontoabzüge zu bezahlen sind. Schlussrechnungen sowie saisonbedingte Abschlussrechnungen sind binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen.
9.4 Skontoabzüge sind soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden unzulässig. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 6% über der jeweiligen Bankrate zu berechnen.
9.5 Der Haftrücklass mit der Höchstsumme von 3% der Auftragssumme muss bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer kann mit Absprache diesen durch eine Bankgarantie ersetzen.
10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers.
11 Gerichtsstand und Schiedsgutachten
11.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.
11.2 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist dasjenige sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Leistungserfüllung erfolgte, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.
Stand: 08.09.2016